So unterstützen Sie die MARIA-WARD-STIFTUNG
Liebe Eltern und Freunde der Maria-Ward-Schule,
der normaler Schulbetrieb verschlingt gewaltige Geldsummen und ein vielfältiges, qualifiziertes Angebot und individuell auf die Mädchen unserer Schule zugeschnittenes Unterrichts- und Erziehungsprogramm ist selbstverständlich mit einem bedeutenden finanziellen Aufwand verbunden.
Auf dem Weg zur Sicherung der finanziellen Unabhängigkeit unserer Schule sind wir einen großen Schritt weiter gekommen durch die Errichtung der Maria-Ward-Stiftung. Für die Stiftung als Träger in unserer Maria-Ward-Schule st es sehr wichtig, in den kommenden Jahren viele neue Zustifter mit vielen kleinen und größeren Zuwendungen zu gewinnen. Wir bitten Sie, uns hier zu unterstützen.
Alle Zuwendungen an die Stiftung sind, da diese als gemeinnützig anerkannt ist, steuerlich abzugsfähig.
Spendenkonto
Maria-Ward-Stiftung: Liga-Bank Würzburg, BLZ 750 903 00, Kontonummer 3016110
Das Wichtigste zur Maria-Ward-Stiftung im Überblick:
Errichtet | am 6. Januar 2002 von der Unterfränkischen Provinz IBMV, der Maria-Ward- Schwestern (Englische Fräulein) |
Genehmigt | am 7. März 2002 vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus |
Stiftungssitz | Ort der Stiftungsverwaltung ist Aschaffenburg http://www.mariaward-stiftung-ab.de/ |
Stiftungsaufsicht | Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des Bischofs von Würzburg. Die Wahrnehmung der Stiftungsaufsicht obliegt dem Bischöflichen Ordinariat als kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde. |
Stiftungsorgane |
StiftungsratEr besteht aus fünf Mitgliedern. StiftungsvorstandEr besteht aus drei Mitgliedern, nämlich einer von der Stifterin berufenen Maria-Ward-Schwestern als Vorsitzende und zwei weiteren Mitgliedern, die vom Stiftungsrat bestellt werden. |
Förderung | Durch Spenden (Zuwendungen), die den laufenden Betrieb einer Erziehungseinrichtung (Schule, Kindergarten) unterstützen. Durch Zustiftungen: Um den Erhalt und die Arbeit der Stiftung dauerhaft zu sicheren, ist die Erhöhung des Stiftungskapitals unabdingbar. |
Gemeinnützigkeit | Die Stiftung verfolgt mit den in ihrer Sitzung festgelegten Zwecken ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (§§ 51 ff AO). |